Verteidigung im Straf- und Maßregelvollzug

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, heißt das noch lange nicht, dass Sie keine rechtlichen Möglichkeiten mehr haben, Ihre Lage zu verbessern.
So muss die Ladung zum Strafantritt in die richtige Vollzugsform erfolgen. Besonders wenn Sie eine Arbeitsstelle haben und diese erhalten wollen, lohnt sich ein Antrag auf eine Ladung in den offenen Vollzug, wenn dessen übrige Voraussetzungen gegeben sind.
Im Gefängnis befinden Sie sich in einer „totalen Institution“, in der Sie einen starken Partner an Ihrer Seite brauchen, um nicht das Gefühl für eigene Entscheidungen zu verlieren. Langzeitbesuch, Lockerungen, vorzeitige Entlassung zu Halbstrafe oder Zweidrittel – diese Fragen sind mir seit vielen Jahren vertraut. Ich begleite Sie oder Ihren Angehörigen auch durch lange Zeiten des Freiheitsentzuges und sorge dafür, dass Sie so früh wie möglich wieder die Freiheit genießen können.

In einer besonderen Lage befinden sich die Insassen des Maßregelvollzuges. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) bedeutet strategische Planung des eigenen Verhaltens, regelmäßige Auseinandersetzung mit ärztlichen Diagnosen und psychiatrischen Prognosen, Konfrontation mit Vollzugspersonal wie Behandlern und die Suche nach den eigenen Rechten in einem Dschungel von Vorschriften und Rechtsprechung. Ich kenne die Wege aus dem Maßregelvollzug heraus und berate Sie gerne auch über längere Zeit, damit Sie diese Wege finden und selbst gehen können.

Ihr erster Anruf bei mir kostet Sie nichts – Nichtstun kostet Sie die Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung!

Weitere Informationen zum Ablauf des Vollstreckungsverfahrens finden Sie hier.

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DR. BRINKMANN STRAFVERTEIDIGUNG – Ihre erste Verteidigungslinie!