ÜBERBLICK ÜBER DAS STRAFVERFAHREN

Ermittlungsverfahren

  • Es gibt keine Mitteilung über den offiziellen Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten, ausgenommen im Steuerstrafverfahren.
  • Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen. Sie beauftragt die Polizei mit den Ermittlungen. Typischerweise erfolgt der Erstkontakt daher mit der Polizei.
  • Die polizeilichen Ermittlungsbeamten haben sich an die Regelungen der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung zu halten.
  • Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen bedürfen der Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft oder der Erlaubnis durch einen Richter (z.B. Wohnungsdurchsuchung, Telefonüberwachung).
  • Die Polizei vernimmt Zeugen und Beschuldigte und hat dabei Belehrungspflichten zu beachten.
  • Die von der Polizei zusammengetragenen Beweise (Zeugenaussagen, beschlagnahmte Gegenstände und Schriftstücke) werden der Staatsanwaltschaft. In der Regel verbunden mit einem Abschlussbericht, vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über den weiteren Verfahrensverlauf:
    • Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 Abs.2 StPO  
    • Einstellung des Verfahrens aus andren Gründen, §§ 153 ff. StPO
    • Erhebung der öffentlichen Klage in Form des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls oder der Verfassung einer Anklageschrift mit Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Gericht.

Zwischenverfahren

  • Das Strafbefehlsverfahren wird immer vor dem Strafrichter durchgeführt. Dieser erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach kurzer Prüfung der Akte den Strafbefehl und stellt ihn an den Beschuldigten zu. Dieser hat zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Im Falle eines Einspruchs geht das Verfahren wie nach der Erhebung einer Anklageschrift weiter.   
  • Je nach erwarteter Strafe für den Beschuldigten erfolgt die Anklage zum Strafrichter (Amtsgericht), Schöffengericht (Amtsgericht) oder zur Strafkammer (Landgericht). Dort entscheidet der oder die Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens, nachdem die Anklageschrift an den Beschuldigten zugestellt wurde.
  • Auch im Zwischenverfahren kann es noch zu Beweiserhebungen kommen.
  • Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, ist das Verfahren folgenlos beendet. Die Staatsanwaltschaft kann denselben Sachverhalt nur mit neuen Beweisen erneut anklagen.

Hauptverfahren

  • Mit dem sog. Eröffnungsbeschluss, der ebenfalls dem Beschuldigten zugestellt wird, beginnt das Hauptverfahren. Dessen wesentlicher Inhalt ist die Hauptverhandlung.
  • Der Vorsitzende Richter verfügt die Ladungen an den oder die Beschuldigten, deren Verteidiger sowie die Zeugen und Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung gehört werden sollen.    
  • Der Beschuldigte kann selbst oder über seinen Verteidiger Beweisanträge stellen und damit die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung herbeiführen.

Hauptverhandlung

  • Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten. Außer dem Gericht (Berufsrichter und ggf. Laienrichter) nehmen an der Hauptverhandlung der Angeklagte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer teil. In Jugendverfahren ist ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend.
  • Nach Feststellung der Personalien des Angeklagten wird die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl verlesen.
  • Der Angeklagte wird über sein Schweigerecht belehrt und erhält die Gelegenheit, zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen (Lebenslauf, Einkommensverhältnisse) Erklärungen abzugeben. Zeugen sind zu diesem Zeitpunkt nicht im Sitzungssaal zugelassen. 
  • Mit der Eröffnung der Beweisaufnahme beginnen die Vernehmungen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Inaugenscheinnahme von sichergestellten Beweismitteln (z.B. Gegenstände, Telefonüberwachungsmitschnitte) und die Verlesung von Schriftstücken (z.B. Telefonüberwachungsprotokolle, Ermittlungsvermerke, schriftliche Äußerungen des Angeklagten).
  • Jeder Zeuge wird darüber belehrt, dass er vor Gericht die Wahrheit sagen muss, nichts weglassen und nichts hinzuerfinden darf. Ansonsten würde er wegen Falschaussage mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft werden. Bei der Beeidigung einer falschen Aussage wäre die Strafe sogar mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe.
  • Nach jeder einzelnen Beweiserhebung hat der Angeklagte die Möglichkeit, selbst oder über seinen Verteidiger Erklärungen abzugeben.
  • Auch während der Hauptverhandlung darf der Angeklagte Beweisanträge stellen und auf diese Weise Einfluss auf die Beweisaufnahme nehmen.
  • Im Rahmen der Beweisaufnahme wird auch ein aktueller Bundeszentralregisterauszug über den Angeklagten verlesen und ggf. erörtert.
  • In Jugendverfahren erhält die Jugendgerichtshilfe Gelegenheit zur Erstattung ihres Berichts über den Angeklagten.
  • Nach dem Schließen der Beweisaufnahme erhält der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu abschließenden Ausführungen, in denen er das Ergebnis der Beweisaufnahme aus seiner Sicht zusammenfasst und einen abschließenden Antrag für die Entscheidung des Gerichts stellt. Danach darf der Verteidiger ebenfalls einen entsprechenden Vortrag (Plädoyer) halten.
  • Als letzter vor einer Entscheidung des Gerichts erhält der Angeklagte das Wort („letztes Wort“).
  • Nach einer Beratung, die unterschiedlich lange dauern kann, verkündet das Gericht ein Urteil („Im Namen des Volkes“) und begründet es anschließend mündlich.
  • Das schriftliche Urteil wird erst Wochen später an die Beteiligten verschickt.

Rechtsmittel

  • Jede gerichtliche Entscheidung ist mindestens einmal anfechtbar.
  • Im Strafrecht stehen hierfür Berufung (neue Tatsacheninstanz) und Revision (reine Rechtskontrolle durch ein Obergericht) zur Verfügung.
  • Die Frist zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels beträgt eine Woche ab Bekanntgabe des Urteils, endet in der Regel also eine Woche nach dem Schluss der Hauptverhandlung.