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Begriffserklärung

Name des Begriffes: Durchsuchungsbeschluss
Beschreibungen des Begriffes:

Durchsuchungsbeschluss

Wenn die Polizei einen Hausbesuch macht, geht es meist entweder um einen Haftbefehl oder einen Durchsuchungsbeschluss. Letzterer ist die richterliche Anordnung, dass die Ermittlungsbehörden Ihre Wohnung betreten und nach Beweismitteln durchsuchen dürfen. Ohne einen solchen Durchsuchungsbefehl darf die Polizei nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Wohnung betreten und/oder durchsuchen. Bei so genannter „Gefahr im Verzug“ ist das etwa möglich – dieser Sonderfall muss aber besonders dokumentiert und darf nicht zu weit ausgedehnt werden. Wenn ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, können Sie sich im Moment dagegen nicht wehren. Wie so häufig erfährt man erst später, ob die Polizei sich tatsächlich richtig verhalten hat.

Deswegen gelten für eine Durchsuchungsmaßnahme folgende Regeln, die ich Sie dringend zu beachten bitte:

Rufen Sie mich an! Ich kann Ihre Rechte optimal wahrnehmen, Sie entweder telefonisch beraten, mit den Polizeibeamten sprechen oder persönlich vorbeikommen.

  1. Warten, bis ich da bin!  Bitten Sie den Durchsuchungsleiter, mit der Durchsuchung bis zu meinem Erscheinen zu warten. Ein Anrecht hierauf besteht zwar nicht, aber auch die Beamten haben ein Interesse daran, eine Durchsuchung möglichst ohne Schwierigkeiten durchführen zu können. Meine Anwesenheit sorgt in der Regel dafür, dass die Maßnahme ohne unnötige Verzögerungen vonstatten gehen kann.   
  2. Zeugen hinzuziehen. Die Beamten sind verpflichtet, Zeugen zur Durchsuchung hinzuzuziehen, wenn Sie hierauf nicht verzichten.
  3. Nicht mit den Durchsuchungsbeamten reden. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, das Sie wahrnehmen sollten. Als Zeuge brauchen Sie ebenfalls nicht mit Polizeibeamten zu reden. Vom Durchsuchungsbeschluss ist die Durchführung einer Vernehmung in der Regel nicht abgedeckt. Daher dürfen Sie als Hausrechtsinhaber auch untersagen, das andere anwesende Personen vor Ort verhört werden.
  4. Nichts ohne Widerspruch herausgeben. Erklären Sie bei allen beschlagnahmten Gegenständen, dass Sie der Beschlagnahme widersprechen. Das sorgt dafür, dass ein Richter innerhalb von drei Tagen die Beschlagnahme bestätigen muss, die Sache also noch einmal zur Prüfung vorgelegt bekommt. Insbesondere für Durchsuchungen in Unternehmen gilt: Wenn die Beamten im Rahmen der Anordnung nach Buchhaltungsunterlagen oder EDV fragen, zeigen Sie unter Hinweis auf den Widerspruch den Standort des Gesuchten. Das hält den Umfang der Maßnahme in Grenzen.
  5. Nichts verschwinden lassen und nichts verstecken. Sie schaden sich mit einem solchen Vorgehen erheblich.
  6. Die Beamten bei der Durchsuchung stets begleiten. So kann das Ausmaß der Durcheinander, Unordnung in Grenzen gehalten werden und Sie wissen, was und wo gesucht wurde.
  7. Fordern Sie einen Durchsuchungsbericht und ein Beschlagnahmeverzeichnis von den Beamten. Beides muss Ihnen ausgehändigt werden. Lassen Sie darin Ihren Widerspruch gegen die Maßnahmen vermerken – es gibt dafür ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen.
  8. Bitten Sie darum, Kopien der beschlagnahmten Papiere und Daten anfertigen zu dürfen. Gerade wenn es sich um berufliche Unterlagen handelt, werden Sie diese weiter benötigen. Aber auch auf Unterlagen aus Ihrer private Buchhaltung und die Steuer betreffend kann man oft nur schwer verzichten.  
  9. Kontaktieren Sie mich umgehend im Anschluss an die Durchsuchung, wenn Sie mich bei der Durchsuchung noch nicht hinzuziehen konnten. Ich kann Ihnen helfen, gegen die Beschlagnahme vorzugehen und Sie gegenüber den Vorwürfen der Ermittlungsbehörden verteidigen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.

Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.

Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung. 
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.  

Wiederholungsgefahr

Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.

Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.

Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.

Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.  

Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.