Verteidigergespräche im Straf- und Maßregelvollzug, in der Untersuchungshaft und - einfach überall, wo der Staat involviert ist
Regelmäßig inspirieren mich Erlebnisse aus meinem beruflichen Alltag dazu, mit Missverständnissen und Fehlannahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Strafverteidigers oder Umständen in strafrechtlichen Verfahren aufzuräumen.
Heute geht es um das Verteidigergespräch in Gefängnissen. Dieses darf weder grundsätzlich verboten noch inhaltlich von Dritten - insbesondere natürlich von Vertretern staatlicher Institutionen - wahrgenommen oder gar gespeichert werden. So weit, so einfach. Aber was bedeutet das?
Zunächst einmal steht damit fest, dass dem Verteidiger der Zugang zu seinem Mandanten zu gestatten ist. Das mag im Rahmen organisatorischer Umstände in einer Justizvollzugsanstalt zeitlich begrenzt werden - grundsätzlich unmöglich gemacht werden darf es nicht.
Darüber hinaus darf das Gespräch weder optisch noch akustisch überwacht werden. Es darf kein Dritter zugegen sein, es sei denn, Verteidiger und Mandant stimmen dem zu. Und schon gar nicht dürfen Verteidigergespräche auf technischem Wege aufgezeichnet werden.
So mancher Mandant von mir hat die Furcht, dass sich der Staat über dieses Verbot hinwegsetzt. Dann wird die Stimme bis zum Flüstern gesenkt, Namens oder andere Informationen werden lieber aufgeschrieben als gesagt oder über bestimmte Umstände gar nicht gesprochen. Sollte aber der Staat sich tatsächlich über das beschriebene Verbot hinwegsetzen, dürfte er mit der erhaltenen Information nichts anfangen. Juristisch liegt hier ein so genanntes Beweiserhebungsverbot vor, das unmittelbar in ein Beweisverwertungsverbot mündet. Was immer aus solchen Aufnahmen zu erfahren wäre, dürfte weder weitergegeben noch in Entscheidungen verwendet werden.
Meine Mobiltelefonnummer ist schon in Telefonüberwachungsakten aufgetaucht, weil der Mandant, dessen Telefon überwacht wurde, mich angerufen hat. Es war beruhigend zu sehen, dass die die Überwachung leitenden Polizeibeamten die Nummer schnell als die des Verteidigers identifiziert und daraufhin die entsprechenden Gespräche ohne Auswertung gelöscht haben.
Das hilft wenig gegen die vage Angst, es könnte ja doch einmal anders laufen, in diesem einen Fall, bei dieser einen Person. Ich habe in meiner über 20jährigen Erfahrung keine Anhaltspunkte dafür, dass so etwas bei mir geschehen wäre. Sollte es aber jemals doch geschehen, haben meine Mandanten und ich die Rechtsordnung und die gesamte hierzu ergangene Rechtsprechung auf unserer Seite.