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Begriffserklärung

Name des Begriffes: Haftbefehl
Beschreibungen des Begriffes:

Haftbefehl

Ein Haftbefehl bzw. die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Verfahrens. Der Beschuldigte soll an einem definierten Ort – der Untersuchungshaftanstalt – untergebracht werden, damit er jederzeit zur Verfügung steht. Er soll keinen unkontrollierten Kontakt zu anderen (etwa Tatbeteiligten oder Zeugen) haben  und sich nicht dem Verfahren entziehen können. In selteneren Fällen geht es auch darum, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

Ein Haftbefehl kann nur erlassen werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und ein Haftgrund besteht.
Haftgründe sind vor allem die Verdunkelungsgefahr, die Flucht/Fluchtgefahr, die Wiederholungsgefahr und der besondere Haftgrund beim Verdacht der Begehung eines Kapitalverbrechens.
 
Der Haftbefehl wird von der entsprechenden Abteilung des Amtsgerichts durch den Ermittlungsrichter erlassen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist der Haftbefehl aufzuheben. Ein Haftbefehl kann auch außer Vollzug gesetzt werden – das bedeutet, dass der Haftbefehl bestehen bleibt, der Beschuldigte aber nicht in Untersuchungshaft bleiben muss, sondern gegen Auflagen entlassen wird. Als solche kommt eine Meldeauflage (man muss sich regelmäßig an bestimmten Tagen in einem bestimmten Polizeirevier melden), eine Sicherheitsleistung (in bar zu hinterlegende Kaution) oder verschiedene andere Maßnahmen in Betracht, die vom Gericht leicht kontrolliert werden können. Für den Fall des Verstoßes gegen solche Maßnahmen wird er Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt, was dieunmittelbare Festnahme zur Folge hat.

Beim Bestehen eines Haftbefehls kann es zu einem Hausbesuch der Polizei kommen, bei dem Sie festgenommen werden sollen. Das ist sowohl im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als auch dann möglich, wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Betroffene diese nicht bezahlt hat bzw. sich nicht selbständig in der zuständigen Justizvollzugsanstalt stellt.

Gegen den Haftbefehl bestehen die Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht und der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht. Außerdem kann man jederzeit beim zuständigen Haftrichter mündliche Haftprüfung beantragen, um eine neuerliche Entscheidung des Haftrichters über den Haftbefehl herbeizuführen.

Wenden Sie sich unbedingt sofort an mich, wenn Sie von einem Haftbefehl gegen sich erfahren – ein Zögern wäre hier fatal!  

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.

Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.

Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung. 
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.  

Wiederholungsgefahr

Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.

Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.

Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.

Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.  

Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.