Begriffserklärung
- Name des Begriffes: Hauptverhandlung
- Beschreibungen des Begriffes:
Hauptverhandlung
Wenn eine Hauptverhandlung in Ihrer Sache nicht zu vermeiden ist, werde ich dafür mit Ihnen eine Strategie erarbeiten und Sie zu Gericht begleiten. Eine Hauptverhandlung ist sehr formalisiert und folgt bestimmten Regeln, deren Einhaltung Ihre Rechte sichern – daher ist es mein wesentliches Bestreben, auf einen regelkonformen Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken und Ihre Rechte optimal zur Geltung zu bringen. Es ist überaus wichtig, dass Sie in dieser Situation jemanden an Ihrer Seite haben, der die „Spielregeln“ kennt und über die entsprechende Erfahrung verfügt.
Nach Feststellung der Anwesenheit wird in der Hauptverhandlung die Anklage (oder der Strafbefehl) verlesen. Damit ist der Umfang der Hauptverhandlung festgelegt. Anschließend bekommt der Angeklagte die Gelegenheit, sich zu seiner Person und zur Sache (d.h. zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf) zu erklären. In welcher Form wir das tun oder ob wir Sie besser durch Schweigen verteidigen, ist die bedeutendste Frage im Rahmen der Verteidigung, die wir ausführlich erörtern und dann im besten Verständnis Ihrer Interessen entscheiden werden.
Die anschließende Beweisaufnahme ist vor allem von der Vernehmung von Zeugen und etwaigen Sachverständigen geprägt. Es können aber auch Urkunden verlesen oder Gegenstände in Augenschein genommen werden. Dazugehört auch das Anhören von Telefonüberwachungsmitschnitten oder das Betrachten von Bildaufzeichnungen. Der Angeklagte hat das Recht, die Zeugen und Sachverständigen zu befragen und selbst Beweiserhebungen zu beantragen. Dies haben wir alles bereits zuvor besprochen, und im Regelfall werde ich für Sie Ihre prozessualen Rechte wahrnehmen.
Nach der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und anschließend der Verteidiger das Wort zum so genannten Schlussvortrag (Plädoyer). Hier werde ich die wesentlichen Aspekte der Beweisaufnahme zusammenfasen und in Ihrem Interesse bewerten. Dabei ist es stets mein Bestreben, das Gericht von meiner Sichtweise zu überzeugen. Das letzte Wort in der Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung gebühr dem Angeklagten. Auch hier werden wir im Vorfeld besprechen, was Sie sagen können und sollten. Nach einer Beratung des Gerichts ergeht noch im Termin das Urteil, das auch kurz mündlich begründet wird. Dessen Konsequenzen werde ich Ihnen dann ausführlich erläutern.
Als Vertreter der Nebenklage werde ich im Rahmen der Hauptverhandlung darauf achten, dass Ihre Interessen optimal zur Geltung kommen. Das kann über Erklärungen oder Beweisanträge ebenso geschehen wie durch die Befragung der Zeugen und sachverständigen. Auch Beweisanträge darf der Nebenkläger stellen und damit direkt Einfluss auf das Verfahren nehmen. Im Schlussvortrag werde ich die wesentlichen Punkte, die für eine Verurteilung des Angeklagten sprechen, ebenso vortragen wie die Gesichtspunkte, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.
Als Zeugenbeistand begleite ich Sie bei Ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung und sitze während der gesamten Vernehmung neben Ihnen. Mein Hauptaugenmerk liegt darauf, Sie vor unzulässiger Befragung seitens aller Verfahrensbeteiligter zu schützen. Wenn möglich und in Ihrem Interesse werde ich auch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht für Sie durchsetzen.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.
Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.
Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung.
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.
Wiederholungsgefahr
Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.
Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.
Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.
Zeugenbeistand
Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.
Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht
Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.