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Begriffserklärung

Name des Begriffes: Kontakt mit der Polizei
Beschreibungen des Begriffes:

Kontakt mit der Polizei

Ein Kontakt mit der Polizei, sei es im Rahmen einer Allgemeinen (Verkehrs-)Kontrolle, in Form einer Ladung zur Vernehmung oder gar bei einem Hausbesuch ist immer ein unangenehmes Erlebnis. Die Staatsgewalt tritt bei Ermittlungen in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfshren oft mit großem Nachdruck auf und lässt den Betroffenen ohnmächtig erscheinen. Dabei gibt es einige einfache, grundsätzliche Regeln, die Sie bei jedem Kontakt mit der Polizei beachten sollten:
 

  • Erkundigen Sie sich nach dem Grund des Kontakts, dem Gegenstand des Verfahrens: Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen diesen zu nennen. ("Warum halten Sie mich an?" "Was ist der Grund für Ihren Einsatz bei mir?" "Was werfen Sie mir vor?")
  • Erfragen Sie, sofern möglich, die Namen der beteiligten Beamten.
  • Nehmen Sie telefonisch Kontakt mit mir auf (24/7 0163 2698710). Das darf Ihnen nicht verweigert werden!
  • Bleiben Sie auf jeden Fall ruhig und widersetzen Sie sich den Anweisungen der Beamten nicht - jeder Widerstand kann eine Straftat darstellen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)!
  • SCHWEIGEN SIE! Erklären Sie nichts, auch wenn Sie es für noch so sinnvoll halten sollten. Jede Erklärung kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durch den Verteidiger erfolgen und ist dann ebenso wirksam. Eine unmittelbar von Ihnen gegenüber einem Polizisten abgegebene Erklärung findet über einen Aktenvermerk und die Aussage des Beamten Eingang in das Verfahren und ist in der Regel unkorrigierbar. Das kann Ihnen erheblich schaden, zumal Sie zu Beginn das gesamte Verfahren gar nicht überblicken können!    
  • Geben Sie keine Informationen weiter außer Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Beruf, Familienstand und Staatsangehörigkeit. Hierzu - aber nur hierzu - sind Sie verpflichtet.
  • Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch mit den Beamten hineinziehen. Oftmals versuchen die Beamten, Sie freundlich zu einem "informellen Gespräch" zu bewegen. Angaben in einem solchen Gespräch sind unter Umständen im Verfahren verwertbar und können Ihnen schaden!

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.

Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.

Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung. 
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.  

Wiederholungsgefahr

Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.

Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.

Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.

Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.  

Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.