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Begriffserklärung

Name des Begriffes: Pflichtverteidigung
Beschreibungen des Begriffes:

Pflichtverteidigung

Die Möglichkeit, mich als Ihren Pflichtverteidiger bestellt zu bekommen, besteht immer dann, wenn der Staat sicherstellen will, dass Sie in dem betreffenden Verfahren einen Verteidiger oder Rechtsbeistand haben. Hierfür bestehen konkrete gesetzliche Regelungen. So ist eine Pflichtverteidigung etwa dann die Regel, wenn ein Beschuldigter sich in Untersuchungshaft befindet, wenn ihm ein Verbrechen (mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe) zur Last gelegt wird oder er eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten hat.
Die Pflichtverteidigung hat in Deutschland nichts mit der Mittellosigkeit des Beschuldigten zu tun. Besteht diese allerdings, dann ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Pflichtverteidigung aufgrund einer entsprechenden EU-Richtlinie, die aktuell in Deutschland unmittelbar gilt, eine solche bereits im Ermittlungsverfahren zwingend.

Die Möglichkeiten für eine Pflichtverteidigung werde ich in Ihrem konkreten Fall prüfen und Sie entsprechend informieren.
Eine Pflichtverteidigung ist aber für Sie auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zwingend.
Auch im Rahmen der Pflichtverteidigung haben Sie das Recht, sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens auszuwählen. Sie dürfen dabei weder örtlich noch personell beschränkt oder beeinflusst werden.

Ein Wechsel in der Pflichtverteidigung ist ebenfalls möglich, allerdings mit einem gewissen Aufwand verbunden. Sie müssen gegenüber dem Gericht erklären, dass und warum Sie zu Ihrem bisherigen Pflichtverteidiger kein Vertrauen (mehr) haben und einen Wechsel wünschen. Wenn dies zur Sicherung Ihrer Rechte erforderlich ist, muss das Gericht dem Wechsel zustimmen – allerdings nicht beliebig oft.
Wie ein Wechsel in Ihrem konkreten Fall erfolgen kann, darüber berate ich Sie gerne.

In Strafvollstreckungs- oder Strafvollzugssachen gibt es nur im Ausnahmefall eine Beiordnung. Auch darüber kann ich Sie für Ihren konkreten Fall beraten. 

In Bußgeldsachen kommt eine Pflichtverteidigung nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, die rechtlich und/oder tatsächlich besonders kompliziert sind. Sprechen Sie mich darauf an, damit ich Ihnen eine Einschätzung dazu für Ihren konkreten Fall mitteilen kann.

In Nebenklagesachen ist eine Pflichtverteidigerbestellung bei bestimmten Delikten, etwa (versuchten) Tötungsdelikten oder schweren Sexualstraftaten möglich. Über diese Möglichkeiten werde ich Sie in Ihrem konkreten Fall beraten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Bitte beachten Sie:
Sollten Sie verurteilt werden, müssen Sie die Pflichtverteidigergebühren als Teil der Verfahrenskosten an die Staatskasse zurückzahlen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.

Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.

Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung. 
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.  

Wiederholungsgefahr

Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.

Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.

Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.

Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.  

Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.