Begriffserklärung
- Name des Begriffes: Schweigen
- Beschreibungen des Begriffes:
Schweigen
Man kann es nicht oft genug sagen:
Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, müssen Sie unbedingt zum Vorwurf SCHWEIGEN!
Das bedeutet, dass Sie wirklich unter keinen Umständen etwas zur Sache sagen dürfen: Keine Rechtfertigungen, keine Erklärungen, keine Begründungen, keine sonstigen Informationen.
Als Ihr Verteidiger möchte ich unbedingt vermeiden, dass Sie überhaupt ohne mich in direkten Kontakt mit der Polizei kommen. Sollte dies aber nicht vermeidbar sein, etwa bei überraschendem Kontakt, dann seien Sie sicher: Die Polizei wird vieles versuchen, um eine möglichst frühe und möglichst umfangreiche Aussage von Ihnen zu erhalten.
Eine solche ist aber nicht in Ihrem Interesse. Denn zu einem frühen Zeitpunkt kennen Sie den Ermittlungsstand der Polizei nicht, sind unter Umständen in einer Ausnahmesituation (Personenkontrolle, Hausdurchsuchung, Festnahme) und sind nicht in meiner Begleitung. In diesem Zustand sind Sie den Vernehmungstechniken der Polizeibeamten schutzlos ausgeliefert. Selbst wenn Sie völlig unschuldig sind: Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Sie sich bei einer Nebensache in Widerspruch zu einem Ermittlungsergebnis setzen – und schon können Sie einen Großteil Ihrer Glaubwürdigkeit verspielt haben.
Ihr Schweigen schützt Sie umfassend davor, dass Ihre Aussagen negative Auswirkungen auf Sie haben. Solange Sie eisern schweigen, kann dies nicht zu Ihren Lasten verwertet werden. Sobald Sie aber Ihr Schweigen brechen, kann nicht nur das, was Sie, sondern auch die Auswahl des Gesagten und die Tatsache, dass Sie über bestimmte Umstände nichts sagen, zu Ihrem Nachteil verwertet werden.
Auf der Basis Ihres Schweigens lässt sich die beste Strategie der Verteidigung aufbauen. Wann immer es für Sie sicher und sinnvoll ist, kann im Rahmen des Verfahrens eine Erklärung abgegeben werden. Auch ein Geständnis ist nur marginal weniger wert, wenn es später im Verfahren abgegeben wird. Gerade für den Unschuldigen ist das Schweigen die beste Strategie. Sie werden einen ermittelnden Polizeibeamten nicht von Ihrer Unschuld überzeugen, auch wenn Sie mit Engelszungen reden – und wenn doch, so trifft er letztendlich nicht die Entscheidung, die Sie von dem erhobenen Vorwurf befreit. Der Staatsanwaltschaft aber reicht die fehlende Beweisbarkeit des Vorwurfs für eine Einstellung, und dem Gericht reicht sie für einen Freispruch – egal ob Sie geredet oder geschwiegen haben.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.
Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.
Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung.
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.
Wiederholungsgefahr
Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.
Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.
Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.
Zeugenbeistand
Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.
Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht
Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.