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Begriffserklärung

Name des Begriffes: Vergütung
Beschreibungen des Begriffes:

Vergütung

Das Konsultieren eines Rechtsanwalts kostet Geld wie jede andere Dienstleistung auch. Es ist für Rechtsanwälte sogar verboten, in erheblichem Umfang völlig kostenlos zu arbeiten. Mein Anliegen ist, dass so früh wie möglich Klarheit hinsichtlich der entstehenden Kosten besteht und Sie so einschätzen können, ob Ihnen meine Tätigkeit dies wert ist.

Dabei halte ich mich an meine Zusage:
Ihr erster Anruf bei mir kostet nichts – Nichtstun kostet Sie die Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung!

Eine erste Auskunft, eine grobe Einschätzung der Situation, eine kurze telefonische Hilfe bei einem direkten Kontakt mit der Polizei – all das erhalten Sie von mir ohne eine Rechnung.

Über alles Weitere können und müssen wir sprechen. Es stehen zahlreiche Möglichkeiten der Vereinbarung einer Vergütung für meine Tätigkeit zur Verfügung, und ich bin sicher, dass wir auch für Ihren Fall eine angemessene Lösung finden.

In Bußgeldsachen wird in der Regel eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren übernehmen. Teilen Sie mir möglichst sofort die entsprechenden Versicherungsdaten (Gesellschaft und Versicherungsnummer) mit, damit ich eine entsprechende Deckungszusage einholen kann.

In Strafsachen ist eine Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht eintrittspflichtig. Ausnahmen bestehen im Verkehrsbereich, etwa beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder der Unfallflucht. Bei einer Verurteilung können aber oft an den Verteidiger bezahlte Gebühren von Ihnen zurückgefordert werden. Prüfen Sie insoweit Ihre Versicherungsbedingungen genau. 
Hier werde ich mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung treffen, in der meine Tätigkeit entweder pauschal oder nach Stunden abgerechnet wird.
In Fällen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann ich auch als Ihr Pflichtverteidiger tätig werden.

In Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen besteht die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung nur sehr eingeschränkt. Auch hier werden ich mit Ihnen im Regelfall eine Vergütungsvereinbarung treffen. Bei längerfristigen Tätigkeiten ist jedenfalls grundsätzlich auch eine monatliche Ratenzahlung möglich. Sprechen Sie mich einfach an!

In Nebenklagesachen und im Rahmen der Zeugenbeistandschaft müssen Sie damit rechnen, mir mindestens einen Vorschuss auf die entstehenden Gebühren leisten zu müssen. Soweit die Möglichkeit besteht, eine Bezahlung meiner Tätigkeit über die Staatskasse zu erreichen, werde ich mich darum bemühen. Fällt diese Möglichkeit aus, gilt das oben Gesagte.  

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Im Kontakt mit der Polizei ist der Bürger verpflichtet, den Anweisungen der Beamten nachzukommen und sich insbesondere nicht gegen rechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt – wer sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme mit Gewalt wehrt, kann allein dafür bestraft werden. Flankierend kommen dann noch andere Straftatbestände wie Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung in Betracht.

Es bedarf nur wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie leicht es im Rahmen einer Personenkontrolle, einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen im Hinblick auf das angemessene Verhalten kommen kann. Ein Kontakt mit der Polizei ist eine Ausnahmesituation für den Normalbürger und führt schnell zu emotional überschießenden Reaktionen.

Daher ist das Wichtigste:
Bleiben Sie bei einem Kontakt mit der Polizei nach Möglichkeit ruhig und besonnen. Die Situation wird schnell nicht mehr gut einschätzbar für Sie sein – deswegen rufen Sie mich an! Ich stehe – und sei es nur telefonisch – auf Ihrer Seite und kann Ihnen nach einer kurzen Beschreibung der Umstände bereits eine klare Handlungsempfehlung mitgeben, wie Sie sich verhalten müssen und was Sie zu erwarten haben. Ich kann erforderlichenfalls auf mit den Polizeibeamten reden und mitteilen, womit Sie einverstanden sind und womit nicht. All das sorgt in der Regel für Entspannung. 
Ein solches Telefonat wird in den seltensten Fällen unterbunden werden. Auch die Polizeibeamten haben in der Regel ein Interesse daran, dass die geplante Maßnahme ohne Probleme durchgeführt werden kann. Ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, müssen Sie sie dulden, und es würde nichts bringen, sich dagegen aufzulehnen. Ist eine Maßnahme zweifelhaft oder gar offen rechtswidrig, besteht in einem Telefonat mit mir der Vorteil einer entsprechenden Beweissicherung, da ich etwaige Handlungen und/oder Reaktionen mitbekommen und entsprechend dokumentieren kann.  

Wiederholungsgefahr

Subsidiär, also zusagen in zweiter Reihe steht dieser Haftgrund dem Amtsgericht zur Verfügung. Er liegt insbesondere bei Seriendelikten (Diebstählen, Betäubungsmitteldelikten, Sexualdelikten an Kindern) nahe und soll verhindern, dass während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten weitere Straftaten begangen werden.

Einer bestehenden Wiederholungsgefahr kann durch keine Auflage oder sonstige Maßnahme sicher und erfolgversprechend begegnet werden, was sie zu einem gefährlichen Haftgrund macht.

Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.

Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand mit zur Vernehmung zu bringen. Das gilt vor Gericht ebenso wie bei Vernehmungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Obwohl der Zeuge grundsätzlich die Pflicht hat, zu erscheinen und auszusagen, gibt es mehrere besondere Konstellationen, in denen ich Ihre Aussagepflicht begrenzen oder eine Vernehmung sogar ganz verhindern kann. Wenn Ihnen ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, werde ich Sie ausführlich darüber beraten und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob Sie dennoch aussagen wollen oder von Ihrem Recht Gebrauch machen. Wo nötig verteidige ich dieses Recht gegen alle Versuche anderer Verfahrensbeteiligter, Sie dennoch zu befragen. Dazu begleite ich Sie zu allen Vernehmungsterminen und natürlich vor allem in der Hauptverhandlung.  

Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen – es sei denn, ihm steht ein Recht zu, dies zu verweigern.
Ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige, Verlobte und Ehepartner und bestimmte Berufsträger. Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht: Das ist das Recht, die Aussage nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich bestimmter Fragen zu verweigern. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich selbst durch Ihre Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
Die Frage, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Einzelfall schwierig zu beantworten und muss gegebenenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Gericht in der Hauptverhandlung verteidigt und durchgesetzt werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig bei mir, damit ich die erforderlichen Informationen beiziehen und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten kann.