Prozesskostenhilfe - Pflichtverteidigung

Nicht jedem Bürger, der nach der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe erhält, wird nach der Strafprozessordnung auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

1. Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe, also die Möglichkeit, sich die Kosten des Gerichtsverfahrens ganz oder
teilweise vom Staat erstatten zu lassen, wurde früher noch als „Armenrecht“ bezeichnet.
Diese Bezeichnung existiert heute nicht mehr, da nämlich auch jeder normal verdienende
Bürger in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen kann, wenn seinem Einkommen
einiges an Belastungen gegenübersteht, die bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe zu
berücksichtigen sind.
Gemäß § 114 ZPO (Zivilprozessordnung) steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu, wenn

  • der von Ihnen beabsichtigte Prozess (oder die von Ihnen beabsichtigte Abwehr gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht auf Erfolg hat (Das Gericht legt dabei wegen der Erfolgsaussichten keine allzu strengen Maßstäbe an. Es reicht aus, wenn Sie den Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen können.),
  • wenn zusätzlich die Prozessführung nicht mutwillig ist ( mutwillig handeln Sie dann, wenn Sie Klage wegen eines Anspruchs erheben, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde) und
  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Wichtig: Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die Prozessführungskosten der gegnerischen Partei, insbesondere die gegnerischen Anwaltskosten müssen bei einer Niederlage trotzdem erstattet werden. Daneben ist zu beachten, dass das Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe allein schon Kosten verursacht. Wird also letztlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt, müssen die angefallenen Kosten beglichen werden. Besteht jedoch eine Rechtsschutzversicherung, die für die Kosten aufkommt, so wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zuständig für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist das Gericht, welches für den
eigentlichen Rechtstreit zuständig ist.

2. Pflichtverteidiger
Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen bestellt, wenn das Gesetz für ein Strafverfahren zwingend anordnet, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat, soweit er nicht bereits durch einen Verteidiger seiner Wahl (Wahlverteidiger) verteidigt wird.

Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält gegenüber dem Wahlverteidiger reduzierte Gebühren. Im Falle einer Verurteilung werden Ihnen in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt und die Staatskasse fordert die verauslagten Gebühren für den Pflichtverteidiger dann von Ihnen zurück.

Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (eine Verfahrenslage, in welcher der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann) bestellt. Liegt einer dieser Fälle vor, so muss das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen, unabhängig davon, ob Sie dies wünschen oder nicht.

In folgenden Fällen besteht gemäß § 140 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger:

  • Tatvorwurf ist ein Verbrechen (Verbrechen sind Straftaten, die mit einerFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind),
  • das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen ,
  • der Beschuldigte befindet sich seit mehr als drei Monaten aufgrund richterlicherAnordnung in Untersuchungshaft oder in einer sonstigen Anstalt und wirdvoraussichtlich nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlungentlassen,
  • die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Land- oderOberlandesgericht statt,
  • es kommt eine Unterbringung zur Erstellung eines Gutachtens über denpsychischen Zustand des Beschuldigten in Betracht ,
  • ein Sicherungsverfahren wird durchgeführt (dies geschieht immer dann, wenn derAngeklagte bei der Tat z. B. infolge von Alkohol und Drogen schuldunfähig war, abereine Maßregel der Besserung u. Sicherung verhängt werden muss, weil der Täteraufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist)
  • oder der bisherige Verteidiger wird durch eine Entscheidung von der Mitwirkung indem Verfahren ausgeschlossen .

Neben den Fällen des § 140 Abs. 1 StPO, in denen allein aufgrund eines bestimmten
prozessualen Sachverhalts die Notwendigkeit der Verteidigung angeordnet wird, besteht die
notwendige Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO auch dann,

  • wenn wegen der Schwere der Tat (die zu erwartende Sanktion; hier ist als Faustregelder Fall zu nennen, wonach mit einer Freiheitsstrafe von ca. 1 Jahr und mehr gerechnetwerden muss)
  • oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (z. B. beiAnklageerhebung vor dem erweiterten Schöffengericht) die Mitwirkung einesVerteidigers geboten erscheint
  • oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann (z.B. bei Ausländern, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind).

Lassen Sie sich im Einzelfall von mir beraten, ob ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht. Gerade bei der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO gibt es zu viele Spezialfälle, um diese hier umfassend darstellen zu können.

Wichtig: Ein Pflichtverteidiger ist kein „Anwalt 2. Klasse“. Er hat alle Rechte, die auch ein Wahlverteidiger hat. Seine Aufgabe ist es, alle zugunsten des Angeklagten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände vor Gericht zu Gehör zu bringen. In der Regel ordnet Ihnen das Gericht, vor dem die Verhandlung stattfinden soll, vor Zulassung der Anklage einen Pflichtverteidiger bei. Dabei wird Ihnen zuvor die Möglichkeit gewährt, einen Verteidiger zu benennen, der als Pflichtverteidiger  eigeordnet werden soll. Das Gericht wird Ihnen dann regelmäßig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beiordnen, wenn der Beiordnung nicht wichtige Gründe entgegenstehen, dies ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren. Erfolgt keine Benennung, soll der zu bestellende Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei dem zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden (§ 142 Abs. 1 StPO).

3. Der Unterschied

Fazit: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung richtet sich im
Wesentlichen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, während die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der Strafprozessordnung erfolgt, wenn einer der
gesetzlichen Fälle der notwendigen Verteidigung vorliegt.

 

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